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Stellungnahme des Kompetenznetzwerks nuklearonkologische Patientenversorgung zum GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz zielt darauf ab, den Anstieg der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu begrenzen und die finanzielle Stabilität der GKV kurzfristig zu sichern. Hintergrund sind strukturelle Finanzierungsdefizite der GKV, die sich aufgrund steigender Gesundheitsausgaben weiter verschärfen. Zur Stabilisierung der Finanzen sieht der Kabinettsentwurf insbesondere Ausgabenbegrenzungen und Effizienzsteigerungen in verschiedenen Leistungsbereichen sowie Maßnahmen zur Dämpfung von Arzneimittelausgaben vor. Darüber hinaus sollen die finanziellen Lasten auf mehrere Akteure des Gesundheitssystems verteilt werden, um Beitragsentwicklungen nachhaltig zu begrenzen.

Mögliche Herausforderungen durch eine Einführung von DRG-Kurzzeitfallpauschalen

Da nuklearmedizinische Therapien derzeit regelhaft aufgrund von Strahlenschutzvorgaben einen stationären Aufenthalt zur Nachbeobachtung von mindestens 48 Stunden erfordern, besteht grundsätzlich das Risiko, dass diese Leistungen künftig in Kurzzeitfallpauschalen einbezogen werden. Nuklearmedizinische Therapien sind jedoch aufgrund strenger Strahlenschutzvorgaben, des Einsatzes hochspezialisierter interdisziplinärer Teams sowie der aufwendigen Infrastruktur und Nachsorge nicht mit typischen kurzstationären Behandlungen vergleichbar und bieten aufgrund dieser Auflagen kaum Ambulantisierungspotenzial. Eine Einbeziehung dieser Leistungen in die Kurzzeitfallpauschalen erscheint daher nicht zielführend und könnte Fehlanreize zulasten einer qualitätsgesicherten Patientenversorgung setzen.

Hochspezialisierte nuklearmedizinische Therapien bei Kurzzeitfallpauschalen differenziert berücksichtigen

  • Nuklearmedizinische Therapien sollten aufgrund ihrer besonderen strukturellen, personellen und strahlenschutz-rechtlichen Anforderungen nicht pauschal anhand der Verweildauer in Kurzzeitfallpauschalen einbezogen wer-den.
  • Strahlenschutzvorgaben, die benötigte interdisziplinäre Versorgung sowie die erforderliche hochspezialisierte Infrastruktur müssen bei zukünftigen Vergütungsregelungen angemessen berücksichtigt werden.

Mögliche Herausforderungen durch eine Begrenzung der extrabudgetären Vergütung

Der Kabinettsentwurf sieht eine stärkere Begrenzung extrabudgetärer Vergütungen beziehungsweise eine Rückführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) vor. Die in dem neuen § 87d SGB V vorgesehene Limitierung extrabudgetär vergüteter Leistungen erscheint durchaus sinnvoll, um die Ausgabendynamik zu reduzieren. Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) sollte hiervon jedoch ausdrücklich ausgenommen werden. Die ASV hat sich als wichtige interdisziplinäre und sektorenübergreifende Versorgungsform für komplexe Erkrankungen etabliert und wurde daher bislang gesundheitspolitisch gezielt unterstützt. Sie verbindet in besonderer Weise hochspezialisierte medizinische Leistungen mit dem Ziel einer verstärkten Ambulantisierung und entspricht damit einer zentralen gesundheitspolitischen Zielsetzung. Gerade in der Nuklearmedizin sind innovative diagnostische Verfahren ausschließlich im Rahmen der ASV abrechnungsfähig und stellen die Patientenversorgung fast flächendeckend sicher. Zudem ist diese Versorgungsform mit beträchtlichen zusätzlichem Koordinations-, Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand verbunden. Eine faktische Schwächung der ASV würde daher den Zugang von Patientinnen und Patienten zu spezialisierten Versorgungsangeboten erschweren und Fehlanreize zulasten interdisziplinärer Versorgung setzen.

ASV von Begrenzungen der extrabudgetären Vergütung explizit ausnehmen

  • Die Begrenzung der Wachstumsdynamik extrabudgetärer Vergütung darf sich nicht zulasten der ASV wirken.
  • Hochspezialisierte nuklearmedizinische Leistungen müssen weiterhin bedarfsgerecht erbracht und vergütet werden können.
  • Der Zugang von Patientinnen und Patienten zu etablierten innovativen diagnostischen und therapeutischen Verfahren darf nicht eingeschränkt werden.
  • Die ASV erfüllt eine zentrale Funktion für komplexe onkologische Patientenversorgung und darf nicht durch pauschale Sparmaßnahmen geschwächt werden.

Mögliche Herausforderungen durch versorgungsferne Steuerungsentscheidungen

Die Erschließung von Effizienzreserven im Gesundheitswesen ist grundsätzlich sinnvoll und notwendig, um die finanzielle Belastung von Beitragszahlenden und öffentlichen Haushalten zu begrenzen. Einsparmaßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Qualität der Patientenversorgung beeinträchtigt werden. Gerade in der Onkologie erfolgen Therapieentscheidungen leitliniengerecht und interdisziplinär im Rahmen spezialisierter Tumorboards. Eine nachgelagerte Steuerung oder Einschränkung durch den Medizinischen Dienst birgt das Risiko von Versorgungsverzögerungen und kann die ärztliche Therapiefreiheit bei komplexen nuklearmedizinischen Behandlungen unverhältnismäßig einschränken.

Tumorboard-Entscheidungen müssen maßgeblich sein

  • Bei komplexen nuklearmedizinischen Therapien muss die interdisziplinäre Empfehlung des jeweiligen Tumorboards maßgeblich für die Patientenversorgung sein.
  • Medizinische Entscheidungen dürfen nicht durch nachgelagerte Wirtschaftlichkeitsbewertungen des Medizinischen Dienstes faktisch ersetzt werden.
  • Die ärztliche Therapiefreiheit und leitliniengerechte onkologische Patientenversorgung müssen gewahrt bleiben.